Vertragsbedingungen
1. Allgemeines
Nachstehende Bestimmungen sind Vertragsbestandteil und werden vom Besteller ausdrücklich anerkannt. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlichem unwirksam werden einzelner Bestimmungen verbindlich.
2. Lieferfrist
Höhere Gewalt und Ereignisse, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.b. Urlaub, Streik, Materialverknappung im eigenen Betrieb oder beim Vorlieferant und ähnliches) berechtigen den Auftragnehmer, um die Dauer der Behinderung den Liefertermin zu verlängern. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
3. Zahlung
Die Abrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich gelieferten Maße, Menge und Ausführung. Berechnung 10:10 cm. Abweichungen der im Angebot angeführten Maße können zu Preisänderungen führen. Die zur Berechnung vorliegenden Masse sind immer fertige Konstruktionsmaße (Breite und Höhe) Sonderausführungen wie Gehrungsschnitte, Koppelungen, Gerüst und Krankosten, Silikonverfugungen, Spezial- oder Sonderfarben, Rundkasten, Blenden, Verkleidungen, Sonderformen von Kästen, Heraklit Verkleidungen, Insektengitter, Kurbeln, Motoren, Relais, Schalter, Stecker, Steuerungen sowie Elektroanschlüsse sind, wenn nicht gesondert angeführt, im Preis nicht enthalten.
Bei nicht vertragsmäßiger Zahlung ist der Auftraggeber verpflichtet, vom Fälligkeitstag an, alle Mahn- und Inkassospesen sowie Zinsen zu ersetzen. Ungerechtfertigte Abzüge werden nicht anerkannt. Nach Zielüberschreitung werden die Banküblichen Verzugszinsen verrechnet.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
Zahlbar und klagbar beim zuständigen Gerichtsstand des Auftragnehmers.
4. Montage
Der Auftraggeber gestattet der Lieferfirma bzw. der von ihr beauftragten Montagefirma das Betreten des Grundstückes, um alle mit der Montage verbundenen Arbeiten vornehmen zu können.
Mauerdurchbrüche, Stemm- und Montagearbeiten die notwendig sind, um die Elemente fachmännisch zu montieren, werden vom Auftraggeber anerkannt. Kann die Montage nach vorheriger Ankündigung nicht vorgenommen werden, durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Kosten zu ersetzen. Für Schäden, die beim Aus- oder Einbau am Baukörper entstehen, übernimmt die Liefer- bzw. Montagefirma keine Haftung. Etwaig notwendig werdende Verputzarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers.
Da es sich bei unseren Produkten um Maßanfertigungen handelt, können diese weder zurückgenommen, noch können spätere Farb-, Maß- und Stückzahlenänderungen anerkannt werden. Eventuell anfallende Spitzarbeiten sowie Nebenarbeiten sind nicht im Auftrag enthalten und werden in Regie zum zurzeit gültigen Stundensatz verrechnet.
Die Entsorgung der vom Monteur mitgenommenen Teile und Anlagen wird gesondert abgerechnet. Vom Zeitpunkt der Maßaufnahme bis zur Lieferung darf bauseits ohne Absprache mit dem Auftragnehmer nichts verändert werden! Kleine Abweichungen in Farbe, Ausführung sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten. Die angegebene Lieferzeit beginnt nach Klärung sämtlicher technischer Details, sowie Farben und Ausführung.
Der Anschluss sämtlicher Elektroteile, wie Motoren, Steuerungen usw., sowie die damit verbundenen Arbeiten und Kosten sind im Preis nicht enthalten. Der zur Montage der bestellten Produkte benötigte Platz und deren Maßeinhaltung (lt. beigestellter Skizze) wird bauseits überwacht und eingehalten. Montageerschwernisse werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Für die zur Befestigung unserer Produkte nötige Grundkonstruktion und deren Beschaffenheit kann seitens des Auftragnehmers keine Haftung übernommen werden. Arbeiten die zur Stabilisierung oder Schaffung des Montageuntergrundes notwendig sind, werden in Regie nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Die gelieferten Waren sind sofort nach erfolgter Montage oder Lieferung zu überprüfen und festgestellte Mängel auf dem Übernahmeschein zu vermerken. Die gelieferten Elemente werden bauseits gereinigt, ebenso die an unseren Produkten angebrachten Schutzfolien und Kleber werden bauseits entfernt und gereinigt.
Reklamationsfrist: Schriftlich 8 Tage nach Erhalt der Ware!
5. Gewährleistung
Die Garantiedauer für alle beweglichen und unbeweglichen Teile beträgt 2 Jahre ab Übernahmedatum. Motoren und Elektroteile 1 Jahr.
Bei unfachmännischem Anschluss der Motoren und Steuerungen, oder bei Verwendung von Fremdsteuerungen bzw. eigenem Handanlegen erlischt die Garantie. Nicht in die Garantiebestimmungen fallen: Verkleidungen abmontieren, die nicht vom Auftragnehmer geliefert wurden, eingeputzte Teile demontieren, mutwillige Beschädigung, Sturmschäden und unsachgemäße Behandlung der gelieferten Ware.
Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Endgeldes wird durch die Geltendmachung behaupteter Garantie, Gewährleistung, Schadenersatz, Produktionshaftung oder sonstige Ansprüche nicht aufgeschoben.
ACHTUNG! Es dürfen keine Rollladenteile, wie Führungsschienen oder Blechabdeckungen eingeputzt werden!
6. Sonstige Bedingungen
Bei Abnahmeverzug wird der Auftraggeber für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig. Die dadurch entstandenen Transportkosten, Mahnspesen, Gerichts- und Anwaltskosten, sowie sonstige Auslagen hat der Käufer zu ersetzen. Falls der Auftraggeber mit Einverständnis des Auftragnehmers vom Vertrag zurücktritt, so sind vierzig von Hundert des Kaufpreises als Entschädigung für entstandene Kosten und entgangener Gewinn zu bezahlen, ohne dass es eines Schadenersatznachweises bedarf.
Soweit der Auftraggeber Gebäudeeigentümer ist, versichert er, dass er in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist. Besteller, die nicht Grundeigentümer sind, erklären, dass sie mit Wissen und Zustimmung des Eigentümers den Vertrag abschließen und sich der Eigenhaftung als Vertreter bewusst sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Rechte aus diesem Kaufvertrag an Dritte zu übertragen.
Die Geschäftsanbahnung erfolgte durch den Auftraggeber und wurde in den Räumlichkeiten der Firma abgeschlossen.
Erweiterung/Zusatz:
Sollte die „GesmbH“ ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, übernimmt der Geschäftsführer des Auftraggebers für die aus dem Auftrag resultierende Forderung gegenüber dem Auftragnehmer die persönliche Haftung.
Februar 2020